Recht & Tipps
Alles, was du über Zwangsversteigerungen von Grundstücken wissen musst: der Ablauf, die Fristen, die Unterlagen und das Geld. Jeder Artikel nennt die Gesetzesartikel, auf denen er beruht, mit Link zum amtlichen Text.
Der Ablauf
Schritt für Schritt von der Betreibung bis zum Grundbuch.
So läuft eine Grundstück-Versteigerung abEine Zwangsversteigerung folgt einem festen Ablauf von der Betreibung bis zum Eintrag im Grundbuch. Die Reihenfolge ist immer gleich, die genauen Fristen hängen vom Verfahren und vom Kanton ab.2 Min. LesezeitBetreibung und VerwertungsbegehrenVor jeder Steigerung steht eine Betreibung. Bei einem Grundpfand läuft sie auf Pfandverwertung: Zahlungsbefehl, sechs Monate Zahlungsfrist, dann das Verwertungsbegehren des Gläubigers.1 Min. LesezeitDie Steigerungspublikation im SHABMindestens einen Monat vor der Steigerung wird sie öffentlich bekannt gemacht. Die Publikation nennt Ort, Zeit, Auflage der Unterlagen und die Eingabefrist.1 Min. LesezeitDie EingabefristIn der Eingabefrist melden Berechtigte ihre Ansprüche am Grundstück an. Sie dauert 20 Tage und betrifft Gläubiger, nicht Bieter.1 Min. LesezeitBesichtigung und AkteneinsichtVor der Steigerung kannst du die Unterlagen beim Betreibungsamt einsehen. Besichtigungstermine legen die Ämter selbst fest und nennen sie meist in der Publikation.1 Min. LesezeitSteigerung und ZuschlagJedes Angebot wird dreimal ausgerufen. Der Höchstbietende erhält sofort den Zuschlag, sofern das Gebot das Deckungsprinzip erfüllt.1 Min. LesezeitEigentum und GrundbuchBei der Zwangsversteigerung gehört dir das Grundstück schon mit dem Zuschlag. Verfügen kannst du aber erst nach dem Grundbucheintrag, den das Betreibungsamt anmeldet.1 Min. LesezeitBeschwerde gegen die SteigerungGegen Verfügungen des Betreibungsamts, auch gegen die Steigerungsbedingungen und den Zuschlag, gibt es eine Beschwerde. Die Frist beträgt zehn Tage.1 Min. Lesezeit
Preis und Zahlung
Schätzung, Zuschlag, Anzahlung und was am Ende zu bezahlen ist.
Die Schätzung: was sie bedeutetDas Amt lässt das Grundstück schätzen. Die Schätzung ist der mutmassliche Verkaufswert. Sie ist eine Orientierung für Bieter und kein Mindestpreis.1 Min. LesezeitDas Deckungsprinzip: wie hoch muss das Gebot sein?Ein Gebot wird nur zugeschlagen, wenn es die vorgehenden Pfandforderungen deckt. Das ist der eigentliche Mindestpreis, nicht die Schätzung.1 Min. LesezeitZahlung nach dem ZuschlagDer Zahlungsmodus steht in den Steigerungsbedingungen. Ein Zahlungstermin darf höchstens sechs Monate betragen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, verliert den Zuschlag und haftet für den Ausfall.1 Min. LesezeitFreihandverkauf statt SteigerungStatt der Steigerung kann ein freihändiger Verkauf stattfinden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis geboten wird.1 Min. Lesezeit
Unterlagen lesen
Steigerungsbedingungen, Lastenverzeichnis und Co. verstehen.
Das Lastenverzeichnis lesenDas Lastenverzeichnis führt alles auf, was auf dem Grundstück lastet: Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte Rechte. Der Käufer erhält das Grundstück mit diesen Lasten.1 Min. LesezeitDie SteigerungsbedingungenDie Steigerungsbedingungen regeln, wie versteigert und bezahlt wird. Sie liegen mindestens zehn Tage vor der Steigerung beim Amt auf. Lies sie vollständig, bevor du bietest.1 Min. LesezeitDer DoppelaufrufBei bestrittenen oder rangmässig umstrittenen Lasten wird das Grundstück zweimal ausgerufen: einmal mit und einmal ohne die Last. Das kann den Preis verändern.1 Min. Lesezeit
Recht und Gesetze
Die Gesetze hinter dem Verfahren, mit Links zum amtlichen Text.
Keine Gewährleistung bei der ZwangsversteigerungBei der Zwangsversteigerung gibt es grundsätzlich keine Gewährleistung. Du kaufst das Grundstück im Zustand, in dem es ist.1 Min. LesezeitKaufen als Person im AuslandPersonen im Ausland brauchen für den Erwerb eines Grundstücks grundsätzlich eine Bewilligung. Auch bei der Zwangsversteigerung muss man nach dem Zuschlag erklären, ob man eine Person im Ausland ist.1 Min. LesezeitDie Gesetze im ÜberblickDas Verfahren steht im SchKG und in der VZG. Dazu kommen das ZGB (Eigentum und Grundbuch), das OR (Gewährleistung) und das BewG (Erwerb durch Personen im Ausland). Die amtlichen Texte sind verlinkt.1 Min. Lesezeit
Begriffe
Die wichtigsten Fachwörter einfach erklärt.
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Die amtlichen Gesetzestexte
- SchKG ↗Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1)
- VZG ↗Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42)
- ZGB ↗Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)
- OR ↗Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)
- BewG ↗Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41)
Quelle: fedlex.admin.ch, Publikationsplattform des Bundesrechts. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen.