Zahlung nach dem Zuschlag
Wie bezahlt wird
Das Betreibungsamt legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest. Es kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
- Bis zu 100'000 Franken darf bar bezahlt werden.
- Liegt der Preis höher, muss der übersteigende Teil über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz abgewickelt werden, in der Praxis meist eine Bank.
- Verlangen die Bedingungen eine Anzahlung oder Sicherheit schon an der Steigerung, muss sie bereitstehen, sonst gibt es keinen Zuschlag.
Was du zahlst
Bar zu zahlen sind die fälligen pfandgesicherten Forderungen mit Zinsen und Kosten, die Verwertungskosten und ein allfälliger Mehrerlös. Nicht fällige Hypotheken bleiben bestehen und werden dir überbunden. Dazu kommen die Kosten der Eigentumsübertragung, in manchen Kantonen eine Handänderungssteuer.
Bis zur Zahlung
Wird ein Zahlungstermin gewährt, bleibt das Grundstück bis zur Zahlung auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betreibungsamts. Ohne dessen Bewilligung darf inzwischen nichts im Grundbuch eingetragen werden. Das Amt kann für den gestundeten Preis zusätzliche Sicherheiten verlangen.
Wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird
Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, wird der Zuschlag rückgängig gemacht und das Amt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird zu fünf Prozent berechnet.
Tipp: Kläre die Finanzierung vor der Steigerung. Eine Bank braucht oft Zeit, und einen Zahlungstermin erhältst du nur, wenn die Bedingungen ihn vorsehen.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.