Die Steigerungsbedingungen
Die Steigerungsbedingungen stellt das Betreibungsamt auf. Sie sollen so eingerichtet sein, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. Sie werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamts zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
Was sie festlegen
- Lasten: Das Grundstück wird mit allen Belastungen versteigert, die im Lastenverzeichnis stehen. Verbundene persönliche Schuldpflichten gehen auf den Erwerber über.
- Kosten: Sie bestimmen, welche Kosten der Erwerber trägt.
- Zahlungsmodus: Ob sofort bar gezahlt werden muss oder ein Zahlungstermin gewährt wird, und ob eine Sicherheit nötig ist. Das Amt kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
- Mehrere Grundstücke: Ob sie gesamthaft, in Gruppen oder einzeln versteigert werden.
- Doppelaufruf: Wenn nötig, ein Aufruf mit und ohne Last.
- Angaben zur Steigerung: Schuldner, betreibender Gläubiger, Ort und Zeit, Beschreibung des Grundstücks.
Bar zu zahlen ist oft mehr als das Gebot
Der Ersteigerer muss in der Regel bar bezahlen: die fälligen, pfandgesicherten Kapitalforderungen samt fälligen Zinsen und Betreibungskosten, die Verwaltungs- und Verwertungskosten und einen allfälligen Mehrerlös über den pfandgesicherten Forderungen. Nicht fällige Pfandforderungen werden dem Ersteigerer stets überbunden.
Tipp: Rechne vor der Steigerung durch, was du bar bereithalten musst. Siehe Zahlung nach dem Zuschlag.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.