Begriffe · 1 Min. Lesezeit · Geprüft am 4. Oktober 2026

Begriffe von A bis Z

Kurz gesagtDie wichtigsten Fachwörter der Zwangsversteigerung kurz erklärt.

Amtlicher Wert

Ein Steuerwert, den die kantonale Behörde festlegt. Er ist nicht die Schätzung des Betreibungsamts. Siehe Die Schätzung.

Deckungsprinzip

Ein Gebot wird nur zugeschlagen, wenn es die vorgehenden Pfandforderungen übersteigt. Siehe Das Deckungsprinzip.

Dienstbarkeit

Ein beschränktes Recht am Grundstück eines anderen, zum Beispiel ein Wegrecht oder ein Wohnrecht. Sie bleibt beim Verkauf bestehen.

Doppelaufruf

Ein Grundstück wird mit und ohne eine bestimmte Last ausgerufen. Siehe Der Doppelaufruf.

Eingabefrist

Die Frist von 20 Tagen, in der Berechtigte ihre Ansprüche am Grundstück anmelden. Siehe Die Eingabefrist.

Finanzintermediär

Eine Stelle, die Zahlungen nach dem Geldwäschereigesetz abwickelt, meist eine Bank. Bei der Steigerung über 100'000 Franken nötig.

Grundlast

Eine dauernde Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruht und aus ihm zu erfüllen ist.

Grundpfandrecht

Ein Pfandrecht am Grundstück, zum Beispiel Hypothek oder Schuldbrief.

Lastenverzeichnis

Das Verzeichnis aller Lasten auf dem Grundstück. Siehe Das Lastenverzeichnis.

Pfandausfallschein

Die Urkunde, die das Amt dem Pfandgläubiger ausstellt, wenn das Pfand nicht verwertet werden konnte oder der Erlös nicht reicht.

Pfandverwertung

Betreibung für eine durch Pfand gesicherte Forderung: Das Pfand wird verwertet. Siehe Betreibung und Verwertungsbegehren.

Schätzung

Der mutmassliche Verkaufswert des Grundstücks laut Betreibungsamt.

SHAB

Das Schweizerische Handelsamtsblatt. Dort steht die Steigerungspublikation. Siehe Die Steigerungspublikation.

Steigerungsbedingungen

Die Regeln, nach denen versteigert und bezahlt wird. Siehe Die Steigerungsbedingungen.

Überbindung

Der Käufer übernimmt nicht fällige Pfandschulden, die auf dem Grundstück lasten.

Zugehör

Bewegliche Sachen, die dem Grundstück dauernd dienen und mitversteigert werden.

Zuschlag

Die Zuteilung des Grundstücks an den Meistbietenden. Siehe Steigerung und Zuschlag.

Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.

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