Der Doppelaufruf
Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet, kann der Grundpfandgläubiger einen Doppelaufruf verlangen. Das Grundstück wird dann mit und ohne die Last ausgerufen.
Wie er abläuft
- Der erste Aufruf mit der Last erfolgt mit dem Hinweis, dass der Meistbietende an sein Angebot gebunden bleibt, bis ein allfälliger zweiter Aufruf beendet ist.
- Reicht das Angebot im ersten Aufruf, um den Gläubiger zu befriedigen, wird die Last dem Ersteigerer überbunden. Ein zweiter Aufruf findet dann nicht statt.
- Reicht es nicht, folgt der zweite Aufruf ohne die Last.
Was das für dich heisst
Je nach Ergebnis kauft man das Grundstück mit oder ohne die umstrittene Last. Bietest du im ersten Aufruf, bist du bis zum Ende des zweiten gebunden. Ob ein Doppelaufruf stattfindet, steht in den Steigerungsbedingungen oder wird vor Beginn der Steigerung bekannt gegeben.
Die Frist, den Doppelaufruf zu verlangen, beträgt zehn Tage nach Zustellung des Lastenverzeichnisses.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.