Das Deckungsprinzip: wie hoch muss das Gebot sein?
Das Deckungsprinzip entscheidet, ob ein Gebot überhaupt zugeschlagen werden darf.
Die Regel
Das Grundstück wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt. Gemeint sind Forderungen, die im Rang vor der Forderung des betreibenden Gläubigers stehen.
Ein Beispiel
Auf einem Haus lasten zwei Hypotheken. Die erste (vorgehend) beträgt 400'000 Franken, die zweite (betreibend) 150'000 Franken. Das Angebot muss mehr als 400'000 Franken betragen. Die Schätzung des Hauses spielt für diese Grenze keine Rolle.
Wenn niemand genug bietet
Erfolgt kein solches Angebot, fällt die Betreibung in Bezug auf dieses Grundstück dahin. Das Amt kann auf Antrag des Gläubigers auch von vornherein auf die Verwertung verzichten, wenn klar ist, dass kein genügendes Gebot zu erwarten ist. Der Gläubiger erhält dann einen Verlustschein beziehungsweise einen Pfandausfallschein.
Hinweis: Weil nicht fällige Pfandforderungen dem Käufer überbunden werden, ist der Preis, den du am Ende zahlst, nicht gleich dem Gebot. Siehe Zahlung nach dem Zuschlag.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.