Steigerung und Zuschlag
Der Ablauf an der Steigerung
- Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen, jeweils mit dem Hinweis auf den ersten, zweiten oder dritten Ausruf.
- Das Amt erteilt dem Bieter mit dem letzten und höchsten Angebot sofort öffentlich den Zuschlag.
- Verlangen die Steigerungsbedingungen eine sofortige Barzahlung oder Sicherheit, erfolgt der Zuschlag erst nach deren Leistung. Sonst wird das nächsttiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, zugeschlagen.
Voraussetzung: das Deckungsprinzip
Der Zuschlag setzt voraus, dass das Angebot die vorgehenden Pfandforderungen übersteigt: Das Deckungsprinzip.
Mehrere Bieter gemeinsam
Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, erhalten sie das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen.
Gesetzliche Vorkaufsrechte
Gesetzliche Vorkaufsrechte, zum Beispiel unter Miteigentümern, können nur an der Steigerung selbst ausgeübt werden, zu den Bedingungen des Zuschlags. Nach dem dritten Ausruf des Höchstgebots fordert der Leiter der Steigerung die Berechtigten auf, sich zu erklären. Bis dahin bleibt der Meistbietende an sein Angebot gebunden.
Nach dem Zuschlag
Das Betreibungsamt ordnet die Zahlung an. Die Beschwerdefrist gegen den Zuschlag beträgt zehn Tage.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.