Der Ablauf · 1 Min. Lesezeit · Geprüft am 4. Oktober 2026

Beschwerde gegen die Steigerung

Kurz gesagtGegen Verfügungen des Betreibungsamts, auch gegen die Steigerungsbedingungen und den Zuschlag, gibt es eine Beschwerde. Die Frist beträgt zehn Tage.

Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.

Die Frist: zehn Tage

Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen erhoben werden, seit der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Beschwerde gegen den Zuschlag

Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Handlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen

Das Amt muss den Termin der Steigerung so festsetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.

Für Bieter

Auch als Käufer solltest du wissen: Ein Zuschlag wird erst sicher, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder eine Beschwerde abgewiesen wurde. Das Amt meldet den Eigentumsübergang erst danach an.

Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Wende dich bei einer Beschwerde an eine Anwältin oder einen Anwalt oder an die Aufsichtsbehörde.

Rechtsgrundlage und Quellen

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text

Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text

Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.

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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.

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