Betreibung und Verwertungsbegehren
Eine Zwangsversteigerung beginnt nicht mit der Steigerung, sondern mit einer Betreibung. Das Betreibungsamt bestimmt, auf welchem Weg sie fortgesetzt wird: durch Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs.
Pfandverwertung (der häufigste Weg bei Liegenschaften)
Ist eine Forderung durch ein Pfand gesichert, etwa durch eine Hypothek, wird die Betreibung durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt.
- Im Zahlungsbefehl setzt das Amt dem Schuldner bei einem Grundpfand eine Zahlungsfrist von sechs Monaten.
- Der Schuldner kann innert zehn Tagen nach der Zustellung Rechtsvorschlag erheben, also die Forderung bestreiten.
- Der Gläubiger kann die Verwertung eines Grundpfands frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Stellt er das Verwertungsbegehren nicht rechtzeitig, erlischt die Betreibung.
- Das Amt informiert den Schuldner innert drei Tagen über das Verwertungsbegehren.
Pfändung
Wird das Grundstück im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung verwertet, kann der Gläubiger die Verwertung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
Die Steigerung folgt kurz danach
Grundstücke werden frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens versteigert. Bei der Pfandverwertung gelten dafür dieselben Regeln.
Wenn die Steigerung nichts bringt
Reicht der Erlös nicht oder gibt es kein genügendes Angebot, stellt das Amt dem Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus. Er kann die Betreibung dann auf anderem Weg fortsetzen.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.