Die Steigerungspublikation im SHAB
Die Steigerung eines Grundstücks wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Das ist die Steigerungspublikation, die du im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) findest.
Was in der Publikation steht
- Ort, Tag und Stunde der Steigerung,
- ab wann die Steigerungsbedingungen aufliegen,
- die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle anderen Beteiligten, dem Amt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück einzugeben: die Eingabefrist.
Nach der Verordnung soll die Publikation ausserdem den Namen und Wohnort des Schuldners, die genaue Bezeichnung des Grundstücks und die Schätzung enthalten.
Wer sonst noch informiert wird
Zusätzlich schickt das Amt eine Spezialanzeige per Brief an den Gläubiger, den Schuldner, einen allfälligen dritten Eigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Beteiligten, sofort mit der Bekanntmachung.
Wie du die Termine nutzt
Der Zeitstrahl auf jedem Inserat zeigt dir das Datum der Publikation und der folgenden Schritte. Die Steigerung kann nicht früher als einen Monat nach der Publikation stattfinden. Hat das Amt die Frist unterschritten, kann das Anlass für eine Beschwerde sein.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.