Die Eingabefrist
In der Publikation fordert das Betreibungsamt die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten auf, ihre Ansprüche am Grundstück innert 20 Tagen einzugeben, insbesondere für Zinsen und Kosten.
Wen sie betrifft
Die Eingabefrist richtet sich an Gläubiger und Berechtigte, nicht an Kaufinteressenten. Als Bieter musst du in dieser Phase nichts einreichen. Sie ist trotzdem wichtig, weil danach feststeht, was auf dem Grundstück lastet.
Was bei Versäumnis passiert
Wer die Frist verpasst, nimmt am Ergebnis der Verwertung nur teil, soweit seine Rechte im Grundbuch eingetragen sind. Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen werden.
Pfandgläubiger sollen in ihrer Eingabe auch angeben, ob ihre Forderung ganz oder teilweise fällig oder gekündigt ist, für welchen Betrag und auf welchen Termin. Davon hängt ab, was der Käufer bar zahlen muss und was er übernimmt.
Danach
Nach Ablauf der Eingabefrist erstellt das Amt das Lastenverzeichnis, rechtzeitig, damit es mit den Steigerungsbedingungen aufgelegt werden kann.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.