Preis und Zahlung · 1 Min. Lesezeit · Geprüft am 4. Oktober 2026

Die Schätzung: was sie bedeutet

Kurz gesagtDas Amt lässt das Grundstück schätzen. Die Schätzung ist der mutmassliche Verkaufswert. Sie ist eine Orientierung für Bieter und kein Mindestpreis.

Vor der Versteigerung ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstücks an und teilt das Ergebnis den Beteiligten mit.

Was geschätzt wird

Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstücks samt Zugehör bestimmen. Sie ist unabhängig vom Katasterwert oder von der Schätzung der Gebäudeversicherung. Deshalb weichen diese Werte oft ab. In den Inseraten stehen sie getrennt: «Schätzung» ist der Wert des Amts, «amtlicher Wert» oder «Katasterwert» sind Steuerwerte.

Kein Mindestpreis

Die Schätzung ist nicht der Preis, den man mindestens bieten muss. Entscheidend ist das Deckungsprinzip: Das Angebot muss die Pfandforderungen übersteigen, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen. Das kann weniger oder mehr sein als die Schätzung.

Neue Schätzung verlangen

Jeder Beteiligte kann innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen, gegen Vorschuss der Kosten. Über die Höhe entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde endgültig.

Hat sich der Wert des Grundstücks seit der Schätzung geändert, zum Beispiel weil Lasten weggefallen sind, wird nach der Lastenbereinigung neu geschätzt.

Tipp: Lies das Gutachten genau. Es beschreibt Zustand, Fläche und Annahmen des Schätzers. Ein Gutachten ist eine Momentaufnahme, kein Wertversprechen.

Rechtsgrundlage und Quellen

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text

Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text

Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.

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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.

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