Eigentum und Grundbuch
Eigentum schon vor der Eintragung
Normalerweise erwirbt man Grundeigentum erst mit der Eintragung im Grundbuch. Bei der Zwangsvollstreckung gilt eine Ausnahme: Der Erwerber erlangt das Eigentum schon vor der Eintragung. Im Grundbuch kann er aber erst über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
Wer meldet an?
Das Betreibungsamt meldet den Eigentumsübergang von Amtes wegen beim Grundbuch an, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann. Das soll in der Regel erst geschehen, nachdem der Zuschlagspreis und die Kosten der Eigentumsübertragung vollständig bezahlt sind.
Wo eine Handänderungssteuer verlangt wird, muss sie vor der Anmeldung bezahlt oder nachgewiesen werden.
Was mit den Pfandrechten geschieht
Gleichzeitig meldet das Amt die Löschung der Pfandrechte und Lasten an, die nicht überbunden werden konnten, sowie leerer Pfandstellen.
Auf Antrag früher
Auf begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt die Anmeldung ausnahmsweise vor vollständiger Zahlung vornehmen, wenn er für den Rest ausreichende Sicherheit leistet. Dann wird eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt.
Rechtsgrundlage und Quellen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.