Kaufen als Person im Ausland
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, oft «Lex Koller») soll die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern.
Die Regel
Personen im Ausland brauchen für den Erwerb von Grundstücken eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Ausnahmen gibt es unter anderem für Grundstücke, die als ständige Betriebsstätte dienen, und für die Hauptwohnung am Ort des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes.
Wer gilt als Person im Ausland?
Als Personen im Ausland gelten insbesondere Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Die genaue Definition steht in Art. 5 BewG.
Bei der Zwangsversteigerung
Wer ein Grundstück ersteigert, muss der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich erklären, ob er eine Person im Ausland ist, auch ob er für eine solche handelt. Darauf weist das Amt in den Steigerungsbedingungen hin.
Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, räumt das Amt dem Erwerber zehn Tage ein, um die Bewilligung einzuholen, den Kaufpreis sicherzustellen (mit 5 Prozent Jahreszins) und die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, wird der Zuschlag aufgehoben und neu versteigert. Der erste Ersteigerer haftet für einen Ausfall.
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Lass dich bei Unsicherheit vor der Steigerung beraten.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.