Die Gesetze im Überblick
Für Zwangsversteigerungen von Grundstücken sind diese Erlasse wichtig. Alle Links führen zum amtlichen Text auf fedlex.admin.ch, der Publikationsplattform des Bundesrechts.
SchKG: das Verfahren
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs regelt die Betreibung und die Verwertung. Für Grundstücke sind vor allem Art. 133 bis 143b (Verwertung), Art. 151 bis 158 (Pfandverwertung) und Art. 17 (Beschwerde) wichtig.
VZG: die Details für Grundstücke
Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken ergänzt das SchKG: Schätzung, Bekanntmachung der Steigerung, Lastenverzeichnis, Steigerungsbedingungen, Ablauf der Steigerung und Grundbucheintrag.
ZGB: Eigentum und Grundbuch
Das Zivilgesetzbuch regelt das Grundeigentum, das Grundbuch, Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten. Für den Eigentumserwerb in der Zwangsvollstreckung ist Art. 656 Abs. 2 zentral.
OR: Kaufrecht
Das Obligationenrecht regelt unter anderem den Ausschluss der Gewährleistung bei der Zwangsversteigerung (Art. 234).
BewG: Personen im Ausland
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) regelt Bewilligungspflicht und Erklärungspflicht bei der Steigerung.
Kantonales Recht
Die Kantone regeln unter anderem die Handänderungssteuer und die Organisation der Betreibungsämter. Das gilt nicht einheitlich in der ganzen Schweiz.
Die Texte auf dieser Seite sind nicht rechtsverbindlich. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) Amtlicher Text
Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) Amtlicher Text
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.