Keine Gewährleistung bei der Zwangsversteigerung
Kurz gesagtBei der Zwangsversteigerung gibt es grundsätzlich keine Gewährleistung. Du kaufst das Grundstück im Zustand, in dem es ist.
Die Regel
Bei der Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, keine Gewährleistung statt.
Was du erwirbst
Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
Was das praktisch bedeutet
- Mängel am Gebäude, die du nicht bemerkt hast, gehen zu deinen Lasten.
- Darum sind Besichtigung, Gutachten und Lastenverzeichnis so wichtig: Besichtigung und Akteneinsicht.
- Anders ist es bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung: Dort haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann die Gewährleistung aber in den Versteigerungsbedingungen ablehnen.
Rechtsgrundlage und Quellen
Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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So läuft eine Grundstück-Versteigerung abEine Zwangsversteigerung folgt einem festen Ablauf von der Betreibung bis zum Eintrag im Grundbuch. Die Reihenfolge ist immer gleich, die genauen Fristen hängen vom Verfahren und vom Kanton ab.Besichtigung und AkteneinsichtVor der Steigerung kannst du die Unterlagen beim Betreibungsamt einsehen. Besichtigungstermine legen die Ämter selbst fest und nennen sie meist in der Publikation.Kaufen als Person im AuslandPersonen im Ausland brauchen für den Erwerb eines Grundstücks grundsätzlich eine Bewilligung. Auch bei der Zwangsversteigerung muss man nach dem Zuschlag erklären, ob man eine Person im Ausland ist.Die Gesetze im ÜberblickDas Verfahren steht im SchKG und in der VZG. Dazu kommen das ZGB (Eigentum und Grundbuch), das OR (Gewährleistung) und das BewG (Erwerb durch Personen im Ausland). Die amtlichen Texte sind verlinkt.
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.