Recht und Gesetze · 1 Min. Lesezeit · Geprüft am 4. Oktober 2026

Keine Gewährleistung bei der Zwangsversteigerung

Kurz gesagtBei der Zwangsversteigerung gibt es grundsätzlich keine Gewährleistung. Du kaufst das Grundstück im Zustand, in dem es ist.

Die Regel

Bei der Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, keine Gewährleistung statt.

Was du erwirbst

Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.

Was das praktisch bedeutet

  • Mängel am Gebäude, die du nicht bemerkt hast, gehen zu deinen Lasten.
  • Darum sind Besichtigung, Gutachten und Lastenverzeichnis so wichtig: Besichtigung und Akteneinsicht.
  • Anders ist es bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung: Dort haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann die Gewährleistung aber in den Versteigerungsbedingungen ablehnen.

Rechtsgrundlage und Quellen

Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) Amtlicher Text

Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.

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Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.

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