Freihandverkauf statt Steigerung
Kurz gesagtStatt der Steigerung kann ein freihändiger Verkauf stattfinden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis geboten wird.
Das Gesetz erlaubt, dass an die Stelle der Versteigerung der freihändige Verkauf tritt.
Voraussetzungen
- Alle Beteiligten sind einverstanden.
- Es wird mindestens der Schätzungspreis angeboten.
- Das Lastenbereinigungsverfahren wurde durchgeführt, das heisst Eingabefrist und Lastenverzeichnis liegen vor.
- Die Bestimmungen über Steigerungsbedingungen, Zahlungsmodus und Zahlungsfrist gelten entsprechend.
Was das für dich heisst
Ein Freihandverkauf kann eine Steigerung ersetzen, die schon publiziert war. Dann entfällt der Steigerungstermin. Beim Amt erfährst du, ob ein freihändiger Verkauf möglich ist. Lies die Bedingungen des Amts genau.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Inhalt geprüft am 4. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte auf fedlex.admin.ch.
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So läuft eine Grundstück-Versteigerung abEine Zwangsversteigerung folgt einem festen Ablauf von der Betreibung bis zum Eintrag im Grundbuch. Die Reihenfolge ist immer gleich, die genauen Fristen hängen vom Verfahren und vom Kanton ab.Die Schätzung: was sie bedeutetDas Amt lässt das Grundstück schätzen. Die Schätzung ist der mutmassliche Verkaufswert. Sie ist eine Orientierung für Bieter und kein Mindestpreis.Das Deckungsprinzip: wie hoch muss das Gebot sein?Ein Gebot wird nur zugeschlagen, wenn es die vorgehenden Pfandforderungen deckt. Das ist der eigentliche Mindestpreis, nicht die Schätzung.Steigerung und ZuschlagJedes Angebot wird dreimal ausgerufen. Der Höchstbietende erhält sofort den Zuschlag, sofern das Gebot das Deckungsprinzip erfüllt.
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.