Haus ersteigern: die Checkliste in 8 Schritten
Wer ein Haus bei der Zwangsversteigerung ersteigern will, sollte den Ablauf kennen. Diese Checkliste fasst ihn in acht Schritten zusammen. Zu jedem Schritt gibt es einen ausführlichen Artikel.
1. Das passende Inserat finden
Auf immochance.ch siehst du alle kommenden Versteigerungen mit Termin, Schätzung und Region. Filtere nach Kanton, Art und Objekt. Den Überblick über das Verfahren findest du unter So läuft eine Grundstück-Versteigerung ab.
2. Die Unterlagen lesen
Die Steigerungsbedingungen liegen mindestens zehn Tage vor der Steigerung beim Betreibungsamt auf. Dazu gehören in der Praxis das Lastenverzeichnis und das Schätzungsgutachten. Lies sie vollständig: Besichtigung und Akteneinsicht.
3. Das Objekt besichtigen
Besichtigungstermine legt das Amt fest. Oft gibt es nur einen kurzen Termin. Weil es bei der Zwangsversteigerung keine Gewährleistung gibt, lohnt sich ein genauer Blick auf Zustand und Umgebung.
4. Den Preis und die Kosten rechnen
Die Schätzung ist kein Mindestpreis. Entscheidend ist das Deckungsprinzip. Rechne alle Kosten durch: Was kostet ein Haus bei der Zwangsversteigerung?
5. Die Finanzierung klären
Kläre Anzahlung, Zahlungstermin und Bank vor der Steigerung: Finanzierung und Hypothek bei der Zwangsversteigerung.
6. Wohnsitz im Ausland prüfen
Wer ein Grundstück ersteigert, muss nach dem Zuschlag schriftlich erklären, ob er eine Person im Ausland ist. Mehr dazu: Kaufen aus dem Ausland.
7. Mitbieten
An der Steigerung wird jedes Angebot dreimal ausgerufen. Der Höchstbietende erhält den Zuschlag, wenn das Angebot die vorgehenden Pfandforderungen übersteigt: Steigerung und Zuschlag. Die Beschwerdefrist gegen den Zuschlag beträgt zehn Tage.
8. Zahlen und ins Grundbuch eintragen
Nach dem Zuschlag ordnet das Amt die Zahlung an: Zahlung nach dem Zuschlag. Das Amt meldet den Eigentumsübergang beim Grundbuch an: Eigentum und Grundbuch.
Tipp: Beginne früh. Zwischen dem Fund eines Inserats und der Steigerung liegen oft nur wenige Wochen.
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Rechtsgrundlage und Quellen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) Amtlicher Text
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) Amtlicher Text
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) Amtlicher Text
Weiterlesen
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die amtlichen Veröffentlichungen und die Steigerungsbedingungen des zuständigen Betreibungsamts.